| Das Ingenieurbüro Tiemeyer erweitert die
Leistungsmodule wie folgt:
Warum ist eine rechtzeitige Planung erforderlich, wo doch viele Entscheidungen
erst in letzter Minute getroffen werden?
Durch die Umsetzung des EU-Rechtes ist die Tür als System, und nicht
nur als Produkt an dem mehrere Gewerke wie Metallbauer, Tischler, Glaser,
Maler, Elektriker, Bodenleger, Baufuger, Schildermaler, Gürtler arbeiten,
zu betrachten. Andernfalls kann der Betreiber unversehens zum Hersteller
werden und muss die Produkthaftung für die Tür übernehmen.
Warum sollten Sie auf unsere Leistung nicht verzichten.
Zur Zeit sind für Tür- und Toranlagen über 100 verschachtelte,
teilweise auch widersprüchliche Zulassungen, Normen, Richtlinien und
Verordnungen maßgeblich.
Wenn der Auftragnehmer gemäß dem Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz nachweist, dass er seine Tür nach einer
harmonisierten Produktnorm gefertigt hat, muss der Auftraggeber gegebenfalls
dem Auftragnehmer vor der Abnahme (!) nachweisen, dass dessen Tür
nicht sicher ist.
Nur ein Beispiel von vielen: In der harmonisierten Produktnorm für
Außenfenster und -türen wird nicht auf eine spezielle Kennzeichnung
hingewiesen. Nach der Arbeitsstättenverordnung muss diese aber vorhanden
sein. Diese spezielle Kennzeichnung kostet nicht viel. Nimmt der Betreiber
diese selber vor, weil der Auftragnehmer dazu nicht verpflichtet war, so
wird jetzt der Betreiber zum Hersteller. Das hat für ihn wesentliche
Konsequenzen. Die Produkthaftung liegt jetzt nicht mehr beim
Türproduzenten sondern beim Betreiber!
Macht der Betreiber diese Tür auch dem Publikum verfügbar, so muss
er ständig darauf achten, das diese im Bezug auf die
Nutzungssicherheit dem aktuellen Stand der Technik entspricht. D.h.
nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.
Es muss dauerhaft beobachtet werden, ob trotz deren Einhaltung sich bisher
unberücksichtigte Gefahren für das Produkt oder die Produktklasse
ergeben haben. Die Nutzungssicherheit ist dann im wirtschaftlich vertretbaren
Rahmen zu verbessern. Daraus folgt, dass der bisher so
geliebte Bestandsschutz durch die Neufassung des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes im Bezug auf die Nutzungssicherheit von Bauprodukten
nahezu abgeschafft wurde. |